Übersicht über den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

Art des

Aufenthaltes

Aufenthalts-

titel

alt

Aufenthaltstitel

neu

Rechte der

Familien-

angehörigen

Leistungen

Asylberechtigte nach

Art. 16a GG

Aufenthalts-erlaubnis

unbefristet

(Flüchtlingspass)

Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre nach

§ 25 Abs. 1 – 2 und

§ 60 Abs. 1 AufenthG

danach

Niederlassungs-

erlaubnis (wenn kein Widerruf)

Flüchtlingspass

Familienasyl

§ 26 AsylVfG,

 

Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung der Kernfamilie (bei Sozialhilfebezug - Ermessensentscheidung) § 29 Abs. 2 AufenthG

SGB II oder

SGB XII

Kindergeld

Erziehungsgeld

Flüchtlinge nach der Genfer Konvention

Aufenthalts-

befugnis nach

§ 51 AuslG

(Flüchtlingspass)

Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre nach

§ 25 Abs. 1 – 2 und

§ 60 Abs. 1 AufenthG

danach

Niederlassungs-erlaubnis (wenn kein Widerruf)

Flüchtlingspass

Familienabschiebe-schutz § 29 AsylVfG

 

Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung der Kernfamilie (bei Sozialhilfebezug – Ermessensentscheidung

§ 29 Abs. 2

AufenthG)

SGB II oder

SGB XII

Kindergeld

Erziehungsgeld

Bürgerkriegsflüchtlinge

Aufenthalts-

befugnis nach

§ 32a AuslG

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG

 

(nach 7 Jahren

Aufenthaltserlaubnis,

Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung

eventuell Nieder-lassungserlaubnis *)

 

Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung der Kernfamilie (auch bei Sozialhilfe-

bezug)

§ 29 Abs. 4

AufenthG

AsylbLG

 

 

 

 

 

 

 

Humanitäre Aufnahme aus dem Ausland im Einzelfall

Aufenthalts-

befugnis nach

§ 30 Abs. 1 oder

§ 33 AuslG

Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG

(nach 7 Jahren

Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis , Aufenthaltsgestattung oder Duldung

eventuell Nieder-lassungserlaubnis *)

 

Familienzusammenführung mit besonderer

Begründung

§ 29 Abs. 3

AufenthG

SGB II oder

SGB XII

Aufenthalt auf Grund einer Gruppenrege­lung

Aufenthaltsbefugnis nach

§ 32 AuslG

Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1

AufenthG

(nach 7 Jahren

Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung

eventuell Nieder-lassungserlaubnis *)

Familienzusammenführung mit besonderer

Begründung

§ 29 Abs. 3

AufenthG

AsylbLG

Schutzgewährung wegen

Abschiebungsverbot

Duldung nach

§ 53 AuslG

eventuell

Aufenthalts-

befugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3

AufenthG i.V.m.

§ 60 Abs. 2–7

AufenthG

(nach 7 Jahren

Aufenthaltserlaubnis,

Aufenthaltsbefugnis,

Aufenthaltsgestattung oder Duldung

eventuell Nieder-lassungserlaubnis *)

Familienzusammenführung mit besonderer

Begründung

§ 29 Abs. 3

AufenthG

SGB II oder

SGB XII

Vorübergehender Aufenthalt aus Gründen des Einzelfalles

Duldung nach

§ 55 AuslG

eventuell

Aufenthalts-

befugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4

AufenthG

(nach 7 Jahren

Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung

eventuell Nieder-lassungserlaubnis *)

 

keine Familienzusammenführung

§ 29 Abs. 3

AufenthG

AsylbLG

Aufenthalt

wegen Härtefallregelung

existiert nicht

Aufenthaltserlaubnis nach § 23a. AufenthG

 

(nach 7 Jahren

Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung eventuell Nieder-lassungserlaubnis *)

 

Familienzusammenführung unter bestimmten

Voraussetzungen möglich

§§ 5, 29 Abs. 1

AufenthG

SGB II oder

SGB XII

Aussetzung der Abschiebung als Gruppen-

regelung

Duldung nach

§ 54 AuslG

(für 6 Monate)

Bescheinigung nach

§ 60a AufenthG – Aussetzung der

Abschiebung

(für 6 Monate)

keine

§ 29 Abs. 1

AufenthG

AsylbLG

Aufenthalt

wegen

rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse

 

Duldung nach

§ 55 AuslG

Aufenthaltserlaubnis nach dem § 25 Abs. 5 AufenthG

keine

§ 29 Abs. 3

AufenthG

AsylbLG

Aussetzung der Abschiebung

bei selbst zu vertretenden Abschiebungshindernissen

Duldung nach

§ 55 AuslG

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung

(Duldung) nach § 60a AufenthG,

nach 18 Monaten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5

AufenthG.

keine

§ 29 Abs. 1

AufenthG

AsylbLG