Dichtung und Wahrheit des Zuwanderungsgesetzes

Text aus Bielefeld

Das Zuwanderungsgesetz ist in Kraft und langsam wird deutlich, wo die Fahrt tatsächlich hingeht und für Leute wie Innenminister Otto Schilly immer hingehen sollte. Für kritische BeobachterInnen war schon lange klar, dass das Zuwanderungsgesetz (Untertitel: „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern“) nicht viel mit den ursprünglichen Ankündigungen über ein liberales Gesetz zu tun hatte. Laut offiziellen Bekundungen sollte die BRD mit dem Zuwanderungsgesetz endlich anerkennen, dass sie ein Einwanderungsland ist; die Kettenduldungen sollten abgeschafft werden, einige humanitäre Aspekte im Asylrecht besser berücksichtigt werden und die Zuwanderung von Arbeitskräften aus demografischen Gründen vermehrt zugelassen werden. Neben vielen Einzelaspekten, die von diversen NGO`s bis hin zum UNHCR von Anfang an beanstandet wurden, war die Kritik von vielen, dass es beim Zuwanderungsgesetz v.a., um den absoluten Vorrang von Verwertbarkeitsinteressen, um „nationale Interessen“(was auch immer das sein mag?!) ging, und weniger um die Rechte von Flüchtlingen und MigrantInnen.
Die Wohltaten der „Integrationskurse“ werden einer/einem erst dann zuteil, wenn entschieden ist, ob mensch zu den Auserwählten gehört, die integriert werden sollen oder eben nicht. Langjährig geduldete, die auch weiterhin nicht abgeschoben werden können, aber trotzdem keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, bleiben weiter außen vor.
Gehalten hat sich das Bild des Zuwanderungsgesetzes als einem Gesetz der Weltoffenheit aber beständig, nicht nur dank der ständigen Beschönigung durch die Grünen und der Weigerung an diesem Punkt, Farbe zu bekennen.
Selbst das Reparaturgesetz zum Zuwanderungsgesetz, das Ende 2004 von der rot-grünen Regierung eingebracht wurde und in dem wenigstens einige positive Aspekte enthalten waren, ist zunächst im November 04 von der Opposition abgelehnt worden. Schließlich hatte die rot-grüne Regierung im Januar 05 offensichtlich nicht den Mut die letzten kläglichen Reste einiger für MigrantInnen und Flüchtlinge positiven Lösung im Alleingang durchzusetzen. Einer der positiven Aspekten der Übergangsregelungen hätte bedeutet, dass bei denjenigen Flüchtlinge, die am 1.1.05 schon mehr als 3 Jahre das sogenannte „kleine Asyl“ nach §51 Ausländergesetz hatten, kein Widerrufsverfahren mehr eingeleitet worden wäre, sondern dass sie direkt eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Status) erhalten hätten. In Zukunft wird bei jedem Flüchtling nach drei Jahren automatisch überprüft, ob noch dieselbe politische Verfolgungsgefahr vorliegt oder ob die Anerkennung als politischer Flüchtling aberkannt bzw. widerrufen werden kann. Das Beispiel Irak, wo inzwischen bei fast allen Personen, bei denen ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde, die Anerkennung zurückgenommen wurde, macht deutlich, dass der Widerruf nichts mit einer tatsächlich sichereren Lebenssituation im Herkunftsland zu tun hat. (siehe Artikel Seite 8 )
In Bezug auf die in Teilen positive Auslegung im Reparaturgesetz war Innenminister Schily sicher schon immer anderer Meinung und der liberale Flügel der rot-grünen Regierung hat sich nicht durchgesetzt. So wurde also wieder mit der Opposition verhandelt, womit sich immer mehr das bewahrheitet, was Frau Süßmuth schon im letzten Jahr sagte: Nämlich dass das jetzige Zuwanderungsgesetz ungefähr dem entspricht, was die Opposition ursprünglich vorgeschlagen hatte.

Inzwischen liegen vom Innenministerium „vorläufige Anwendungshinweise“ zum Zuwanderungsgesetz vor, die an vielen Punkten die rigide Auslegung des Gesetzes weitertreiben (s.a. Stellungnahme dazu von Pro Asyl unter www.proasyl.de). Sie sind zwar nicht parlamentarisch abgesegnet, haben somit auch keinen rechtsverbindlichen Charakter, werden aber von rigiden Ausländerbehörden natürlich gerne als Auslegung herangezogen. Andere Auslegungen sind trotz allem möglich, müssen dann aber vielerorts erst mühsam vor Gericht erstritten werden. Bis es soweit ist, wird vielleicht schon das nächste Änderungsgesetz in Kraft sein, das durch die Einhaltung der EU-Richtlinien erforderlich ist.


In Kürze wollen wir hier einige Aspekte herausstellen, die inzwischen in unserer Beratungspraxis als repressive Elemente einer Zuwanderungsbegrenzung und Abschiebepolitik auf Raten deutlich werden.

• Seit dem 1.1.05 ist vielen geduldeten Flüchtlingen die Arbeitserlaubnis entzogen worden, mit der Folge dass viele von Ihnen Arbeitsplätze verloren haben, bei denen sie seit vielen Jahren tätig waren.. Hintergrund ist die Tatsache, dass ein Antrag auf eine Arbeitserlaubnis nicht mehr direkt beim Arbeitsamt gestellt wird, sondern nun bei der Ausländerbehörde. Nach außen hin wird es so dargestellt, dass sich dadurch für die Flüchtlinge die Wege erleichtern sollen, da sie nicht mehr zu verschiedenen Behörden müssen. In der Praxis sieht es aber so aus, dass diverse Ausländerbehörden in NRW inzwischen massiv von der Möglichkeit der generellen Verweigerung der Arbeitserlaubnis Gebrauch machen. Möglich wird Ihnen das durch die gleichzeitig mit dem Zuwanderungsgesetz in Kraft getretene Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfVO). Damit wird der Ausländerbehörde die Möglichkeit eröffnet, eine Arbeiterlaubnis zu verweigern, wenn der Flüchtling beispielsweise nach Meinung der Ausländerbehörde „das Bestehen der Abschiebehindernisse selbst zu verschulden hat“. Inhaltlich ist damit Interpretationen rigider Ausländerbehörden Tür und Tor geöffnet. Trotzdem sollten Flüchtlinge dringend den Mut fassen und unterstützt werden, um gegen diese Verweigerung Widerspruch einzulegen. Viele Ausländerbehörden probieren im Moment jede noch so rigide Auslegung erst einmal aus, da es ja noch keine gerichtlich entschiedenen Präzedenzfälle gibt.

• Seit dem 1.1.05 schreibt die Durchführungsverordnung des Zuwanderungsgesetzes eine weitere diskriminierende Veränderung der Formulierungen bei den Dokumenten für geduldete Flüchtlinge vor. Auf dem einzigen ihnen zur Identifikation zur Verfügung stehenden Papieren steht jetzt vorne ganz dick: „Kein Aufenthaltstitel! Der Inhaber ist ausreisepflichtig!“ Innen steht: „Der Inhaber/die Inhaberin genügt mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht. Erwerbstätigkeit nicht gestattet“. Dies bedeutet in der Praxis eine weitere Diskriminierung und viele Probleme im Alltag, z.B. bei Ausweiskontrollen, der Arbeitssuche (die in vielen Fällen trotz allem nach einer Arbeitsmarktprüfung möglich ist), bei der Eröffnung eines Kontos etc..

• Einer der Aspekte, die von BefürworterInnen des Zuwanderungsgesetzes von liberaler Seite immer wieder genannt wurde ist die Behauptung, mit dem Gesetz würden die Kettenduldungen abgeschafft. Bisher ist davon nicht viel zu merken. Laut Pro Asyl liegen Ihnen bisher fast aus allen Bundesländern negative Berichte zur Praxis des § 25 (5) vor. “ In Deutschland leben 200.000 Menschen, die nur im Besitz einer Duldung sind. Von diesen sind ca. 150.000 Menschen schon länger als 5 Jahre geduldet. Betroffen von der restriktiven Auslegung der neuen Regelung (gemeint sind die Anwendungshinweise aus dem Bundesinnenministerium) werden zum Beispiel die Geduldeten sein, die aus Afghanistan und aus Kosovo stammen. ...Das Abstellen auf die Möglichkeit der „freiwilligen Ausreise“ oder die „Passlosigkeit“ bedeutet für fast alle Geduldeten den Ausschluss von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5) AufenthG. Mit der vom BMI vorgegebenen Auslegung von § 25(5) AufenthG werden die Kettenduldungen nicht abgeschafft.“(Pro Asyl, Stellungnahme zu den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum Aufenthaltsgesetz)
Der Spielraum der Ländererlasse und auch der Ausländerbehörden liegt u.a. dort, wo es um die „Zumutbarkeit „ der „freiwilligen Ausreise“ geht.

• Mit dem Zuwanderungsgesetz ist die Gruppe derer, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen erweitert worden. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten bedeutet, um 30 % gekürzte Leistungen gegenüber dem ALG II zu erhalten. Für alle, die sich in letzter Zeit mit diesem Thema beschäftigt haben oder die vielleicht selbst LeistungsbezieherInnen nach Hartz IV sind, ist vielleicht deutlich, was da noch bleibt, wenn die Leistungen um weitere 30% gekürzt werden. Hinzu kommt, dass es immer noch viele Kommunen gibt, wie z.B. den Kreis Höxter, die Flüchtlingen die Leistungen in Form von Gutscheinen und einem kleinen Taschengeld auszahlen.

• Vergrößert hat sich der Kreis derjenigen, die nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen auch noch dadurch, dass viele Menschen, die vorher Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten haben, dies auf Grund ihres Aufenthaltstitels nun nicht mehr erhalten. Neben der diskriminierenden Ungleichbehandlung stellt sich hier die Frage nach dem Rechtsverständnis vom Zuwanderungsgesetz und dem SGB II, wenn an Personen keine Leistungen gezahlt werden, die vorher unter Umständen viele Jahre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben.

• Wie bereits erwähnt, findet nach dem Zuwanderungsgesetz eine reguläre Überprüfung der Asylanerkennung nach drei Jahren statt. Nicht einmal die Flüchtlinge, die am 1.1.05 seit bereits über drei Jahren das sogenannte „kleine Asyl“ nach § 51 Ausländergesetz hatten, sind von dieser Überprüfung befreit. V.a. für die vielen schwer traumatisierten Flüchtlinge, die endlich das Gefühl eines ruhigen sicheren Ortes brauchen, um ihre Erlebnisse ansatzweise verarbeiten zu können, bedeutet diese Regelung einen zusätzlichen Unsicherheitsfaktor. Denn ihre Angst vor einer Rückkehr hört nicht dadurch auf, dass das Auswärtige Amt beschließt, dass in ihrem Herkunftsland keine individuelle Gefahr mehr droht.

• Interessanterweise sind einige der positiven Teile des Zuwanderungsgesetz im Bereich humanitärer Schutz, auf die die Grünen immer so stolz verweisen Aspekte, zu deren baldiger Durchsetzung sie durch die EU Richtlinien sowieso verpflichtet sind. Dies betrifft v.a die Anerkennung der nichtstaatlichen und geschlechtsspezifischen Verfolgung.

Zermürbung und Abschiebepolitik auf Raten:
Das Zuwanderungsgesetz sieht für viele der Flüchtlinge die eine Duldung haben, die Einrichtung von sogenannten Ausreisezentren vor, wie es sie in Fürth oder Bramsche schon gibt. Dort leben Flüchtlinge in einem Lager mit Stacheldrahtzaun, abgeschottet von der restlichen Bevölkerung, und sollen dort verstärkt dazu bewegt werden „freiwillig“ auszureisen. Die Isolation verhindert unter anderem Solidarisierungen durch die Bevölkerung, wie es sie in letzter Zeit immer wieder gab (siehe Artikel Seite 7 und 12)
Gleichzeitig entsteht aber bei uns zur Zeit der Eindruck, dass mit Hilfe des ZuwG, Hartz IV und der Beschäftigungsverordnung die Mittel so zahlreich sind, um Flüchtlinge mit Duldungsstatus noch mehr zu zermürben. Da ist der Unterschied zu einem „Ausreisezentrum“ nicht mehr weit. Die Frage aber warum viele geduldete Flüchtlinge nicht schon längst gegangen sind bei einem Leben, das auch bisher nicht besonders attraktiv war, wird nicht gestellt. Wenn beispielsweise die UNO-Verwaltung im Kosovo sich dringend (und seit Jahren wiederholt) gegen eine Rückkehr von Roma ausspricht, dann stellt sich die Frage was damit bezweckt wird, es Angehörigen dieser Gruppe seit vielen Jahren hier so „ungemütlich wie´s nur geht “ zu machen und ihnen jegliche Möglichkeiten auf Integration zu verweigern. Die Missachtung elementarer Menschenrechte entspricht hier einer Form von staatlichem Rassismus, die leider durch die Trennung der Lebenswelten von vielen nicht erkannt wird.
Der im Artikel auf Seite 7 dargestellte Rückgang der Asylanerkennungszahlen bei gleichzeitigem Anstieg der Widerrufe der Anerkennungen macht deutlich, welche Tendenz hier in der Abschiebepolitik insgesamt vorliegt.