Ausweisung

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Ausweisung Abschiebungsanordnung, § 58 a AufenthG In § 53 Nr. 1 wird eine Ist-Ausweisung für den Fall geregelt, dass eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren vorliegt. Die Absenkung dieser „3-Jahresregelung“ konnte – nicht zuletzt durch das Engagement des DAV-Ausschusses – verhindert werden. Regelung des § 54 a AufenthG sowie deren „sicherheitspolitischen“ Zusammenhang mit § 58 a AufenthG Schlussanträge des Generalanwalts vom 10. Juni 2004 (Rechtssache C-467/02, Cetinkaya ./. Baden-Württemberg) ganz interessant. Dabei geht es insbesondere um den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Aktenzeichen 1 C 26.02) auch ganz interessant. Es handelt sich um einen Beschluss zur Vorabentscheidung des EuGH zu Auslegungsfragen des ARB 1/80. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geändert – nunmehr soll die letzte mündliche Verhandlung, statt der letzten behördlichen Entscheidung, entscheidend sein. Bisher war es Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Fristbeginn für ein Einreiseverbot nicht von der tatsächlichen Ausreise abhängig gemacht wird. Nunmehr heißt es (für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen) in § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU „die Frist beginnt mit der Ausreise.“. Die Regelungen zur Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG stellen eine Konkretisierung der bisherigen Regelungen nach § 45 Abs. 1 AuslG dar. § 56 Nr. 1 AufenthG verstößt gegen die Regelungen des Art. 12 der Richtlinie 2003 / 109 / EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtstellung der langfristig Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und muss daher einschränkende Anwendung finden. Das Einschleusen von Ausländern soll nunmehr eine Ist-Ausweisung begründen (§ 53 Nr. 3 AufenthG, bei Freiheitsstrafe ohne Bewährung) bzw. eine Regelausweisung (§ 54 Nr. 2, sonstige Verurteilungen). Integration Regelungen zur „Förderung der Integration“ im Aufenthaltsgesetz. Verschärfend ist dabei die Regelung des § 44 a AufenthG, wonach die Nichtteilnahme an einem Integrationskurs mit Sanktionen bedroht ist. Fraglich ist, ob diese Sanktionsregelung auch für ARB-Türken gelten soll. Nach der geltenden Rechtsprechung zum Assoziationsrecht wäre dies ausgeschlossen. Das Bundesinnenministerium hält jedoch die Sanktionen auch auf ARB-Türken für anwendbar. Diese Auffassung des BMI wird voraussichtlich auch in den Anwendungshinweisen, die durch das BMI verfasst werden, seinen Niederschlag finden. Die Integrationsverordnung wird ohne den Bundesrat durchgezogen werden, da die entsprechenden Kompetenzen nunmehr beim Bund (neues Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) liegen. Für „Altfälle“ gilt die Ausnahmeregelung nach § 104 Abs. 2 AufenthG. Danach müssen „Altfälle“ sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können, anstatt die strengen Anforderungen an die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache erfüllen zu müssen (§ 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG). Das Erfordernis, mindestens 60 Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet zu haben, § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, verstößt sehr wahrscheinlich gegen die Richtlinie betreffend die Rechtstellung der langfristig Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Flüchtlingsrecht insbesondere die Regelung des § 60 AufenthG. Als positiv ist zu bewerten, dass in § 60 Abs. 1 AufenthG die nichtstaatliche Verfolgung und die geschlechtsspezifische Verfolgung aufgenommen wurden, wobei bzgl. dieser Regelung die Praxis abzuwarten sein wird. Die Ausnahmen des § 51 Abs. 3 AuslG finden nun ihre Entsprechung im § 60 Abs. 8 bis 10 AufenthG. Hier ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Gefährdung der „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht durch eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren indiziert wird, sondern eine solche Gefährdung darüber hinaus gesondert begründet werden muss. Kettenduldung insbesondere die Regelung des § 60 a AufenthG. Es sei weit verbreitet, dass nach 18 Monaten Duldung unproblematisch ein Aufenthaltstitel erteilt würde. Tatsächlich wird kaum jemand in den Genuss dieser Regelung (§ 25 Abs. 5 AufenthG) kommen. Dafür wird insbesondere § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG sorgen. Danach gilt die „18-Monateregelung“ nur, „wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist“. Hier ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Ausreise-Hinderung sehr weit und schwammig ist. Generelle Abschiebestopps gibt es faktisch nicht mehr, wodurch beispielsweise § 60 a Abs. 1 AufenthG zu reiner Gesetzeslyrik verkommt. Nach dem Aufenthaltsgesetz wird es nur noch zwingende Duldungen geben, § 55 Abs. 3 AuslG ist abgeschafft. In diesem Zusammenhang Regelung des § 25 Abs. 4 AufenthG: es muss klar sein, dass § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG keine allgemeine Härtefallregelung darstellt (beispielsweise PRO ASYL erweckt in Bleiberechtsbroschüre diesen Eindruck), da es hier lediglich um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis geht. Härtefall Regelung des § 23 a AufenthG. Voraussetzung für die Anwendung ist das Bestehen einer Härtefallkommission (HFK) im jeweiligen Bundesland. Die Befugnisse / Kompetenzen der HFK werden diskutiert. Die einzelnen Bundesländer verfolgen unterschiedliche Konzepte bei der Einrichtung von Härtefallkommissionen. Beispielsweise Berlin wird seine bereits bestehende Praxis mit Härtefallkommissionen weiter führen und der neuen Rechtslage anpassen, während andere Länder – beispielsweise Niedersachsen – die Kompetenzen einer HFK lediglich dem Petitionsausschuss zuweisen wollen. Einschub: Hinweis auf neuen § 15 a AufenthG, der eine klare Anti-Zuwanderungsregelung darstellt. Arbeitsmigration Regelungen des § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG. Neu ist, dass die Arbeitsmöglichkeit im Aufenthaltstitel selbst enthalten ist. Dennoch gibt es für Geduldete und Asylbewerber die Möglichkeit, zu arbeiten, ohne einen Aufenthaltstitel. Ohne Aufenthaltstitel inklusive Arbeitserlaubnis bedarf es zur Ausübung einer Beschäftigung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 39 AufenthG). Die Regelung, dass Selbständigen die Arbeitserlaubnis nur dann erteilt werden soll, wenn sie mindestens eine Million Euro investieren und mindestens 10 Arbeitsplätze schaffen, muss schlicht als unsinnig bezeichnet werden. Die anerkannten Tätigkeiten im Sinne der §§ 25 ff. BeschV – Ausland fallen noch hinter die bisherigen Regelungen (Anwerbestopp) zurück. Auch § 18 AufenthG ist ein weiterer Baustein zur Verunmöglichung der Arbeitsmigration. Familienzusammenführung Die Regelungen zur Familienzusammenführung im Aufenthaltsgesetz sind nahezu identisch mit dem „alten Zuwanderungsgesetz“. § 29 Abs. 5 AufenthG ist einer der wenigen Vorteile gegenüber dem Ausländergesetz. Zudem zieht nunmehr § 32 Abs. 2 AufenthG die Grenze für den Nachzug von Kindern bei 16 Jahren. Hierbei werden jedoch sehr hohe, kaum zu erfüllende Ansprüche gestellt (Beherrschen der deutschen Sprache). Die Aufnahme der Regelung steht in engem Zusammenhang mit der Richtlinie zur Familienzusammenführung. In diesem Zusammenhang muss noch erforscht werden, ob eine Klage des EU-Parlaments gegen die Richtlinie anhängig ist bzw. Stand der Dinge dieser Klage. § 32 Abs. 3 AufenthG beinhaltet eine positive Regelung, da nun dem minderjährigen, ledigen Kind zwingend eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn die Eltern einen Aufenthaltstitel besitzen.